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Ein sensibles Thema: Das Testament Im Jahr 2006 konnten wir 30 Erbschaften verzeichnen. Dies ist ein großer Vertrauensbeweis der Öffentlichkeit in den Tierschutzverein München und ein Kompliment an unsere Mitarbeiterin Irene Fehringer, die unter anderem für Nachlässe und Erbschaften in unserem Hause zuständig ist. Da regelmäßig Anfragen über die korrekte Abwicklung von Testamenten bei unserer Kollegin eingehen, hat Irene Fehringer einige Tipps und Informationen für Sie zusammengestellt. Was man grundsätzlich beachten muss: Die wenigsten Menschen wissen es: Sie alleine bestimmen in Ihrem Testament, was Sie mit Ihrem Vermögen machen möchten. Daher ist es unbedingt notwendig, hier eindeutig klare Anweisungen anzufügen bzw. niederzuschreiben. Denn sollten Sie dies versäumen und Sie haben kein Testament errichtet, so geht Ihr gesamter Nachlass grundsätzlich auf die gesetzlichen Erben über. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, geht der gesamte Nachlass an den Staat. Wenn Sie nun bestimmte Personen oder Organisationen, wie beispielsweise den Tierschutzverein München e.V., in Ihrem Testament einsetzten wollen, muss der ganze Name und die komplette Adresse aufgeführt werden, damit es später zu keinen Verwechslungen kommen kann. Wichtig für alle Tierliebhaber: Das Erbrecht erstreckt sich nicht auf Tiere. Daher sollte auch im Testament angeführt sein, was mit Ihrem Haustier nach Ihrem Tode geschehen soll, damit es nicht einem ungewissen Schicksal entgegensieht. Festhalten möchten wir noch, dass es unzulässig ist zu verfügen, dass Ihr Haustier nach Ihrem Tode eingeschläfert werden soll. Diese Bestimmung verstößt gegen das Tierschutzgesetz. So ist dem Tier vielmehr geholfen, wenn Sie sich bei Lebzeiten bereits Gedanken über die Weitervermittlung des Tieres an einen neuen Besitzer, oder über einen guten Pflegeplatz für Ihr Haustier bis zu seinem Lebensende machen. Hilfreich hierfür ist ein separater Ordner mit den Unterlagen des Haustieres wie: Impfpass, Foto des Haustieres, Beschreibung der Vorlieben, Eigenheiten usw. Was muss ein Testament beinhalten damit es gültig ist: Grundsätzlich kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr ein Testament errichten. Es gibt entweder die Möglichkeit eines öffentlichen Testamentes, das beim Notar abgeschlossen wird oder die Möglichkeit eines privaten (eigenhändigen) Testamentes. Das öffentliche Testament: Hier erklärt der Erblasser bei einem Notar – mündlich oder schriftlich - seinen letzten Willen. Das verfasste Testament muss in diesem Falle nicht selbst geschrieben, wohl aber unbedingt selbst unterschrieben sein. Privatschriftliches Testament: Hier verfasst der Erblasser ebenfalls seinen letzten Willen, jedoch muss dies von Anfang bis zum Ende, samt Zusätzen wie beispielsweise Inventarlisten, Schmucklisten und so weiter eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben sein. Es müssen zu Beginn die Worte „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ stehen. Es muss auch der Vor- und Nachname, gegebenenfalls auch der Geburtsname angegeben sein. Der Ort sowie das das Datum dürfen genauso wenig fehlen, wie nach dem Testamentstext die persönliche Unterschrift. Sollten spätere Ergänzungen oder weitere Erklärungen dazukommen, so gelten die gleichen Angaben über Ort, Datum und Unterschrift wieder. Ohne die oben genannten Punkte, auch wenn nur ein einziger davon fehlt, ist das Testament ungültig! Was soll in einem Testament stehen: Sie können eine oder mehrere Personen und oder auch Organisationen als Erben einsetzen. Bevorzugt sollten gemeinnützige Organisationen gewählt werden, denn hier fällt keine Erbschaftssteuer an. Damit Sie auch 100% sicher sein können, dass Ihre Erbschaft an die von Ihnen aus auserwählten Personen oder Organisationen fließt, müssen der richtige Name und die vollständige Adresse aufgeführt sein. In Ihrem Testament können Sie auch Vermächtnissteile zu Gunsten von verschiedenen Personen wie Verwandte, Freunde, Nachbarn, Bekannte, Organisationen und so weiter anführen. Sehr wichtig ist hier wieder, dass es klare, am besten schriftliche Anweisungen sind wie etwa die Höhe des Geldbetrages, die Benennung der einzelnen Gegenstände, die Beschreibung des Bildes, welches Schmuckstück… Außerdem muss der Vermächtnisnehmer mit vollem Namen und auch Adresse angegeben sein, damit es später nicht zu Missverständnissen kommt. Festhalten möchten wir dazu noch, dass Kinder, Ehegatten und Eltern einen Pflichtteilsanspruch auf das Nachlassvermögen haben. Hier ist dem Erblasser so zu sagen eine Schranke gesetzt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsansprüche können nur aus sehr schwerwiegenden Gründen wegfallen, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Wo kann ich mein Testament aufbewahren: Privatschriftliche Testamente sind am besten beim zuständigen Amts- oder Nachlassgericht aufgehoben. Sie können Ihr Testament gegen eine geringe Gebühr (die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Nachlasswert) hinterlegen lassen. Diese amtliche Verwahrung hat den Vorteil, dass Ihr Testament ganz sicher bis zum Tod aufgehoben ist und auch nach dem Tode dieses Testament garantiert zur Geltung kommt. Ein öffentliches Testament (Notar) kann direkt beim Notar verbleiben, oder ebenfalls beim Amts- oder Nachlassgericht hinterlegt werden. Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Sie können unsere Kollegin Irene Fehringer unter der Rufnummer 089 / 921 000 32 von Montag bis Donnerstag erreichen. Gerne senden wir Ihnen eine eigens zusammengestellte Zusammenfassung zu. Weitere Informationen über Erbrecht erhalten Sie auch beim Amts- und Nachlassgericht, Maxburgstrasse 4, 80333 München. Zum Schluss möchten wir noch anfügen, dass wir in einem Erbschaftsfall, vor allem wenn wir Alleinerbe geworden sind, uns selbstverständlich auch um die komplette Wohnungsauflösung kümmern, falls notwendig auch um die Beerdigung bzw. die weitere Grabpflege. Sozusagen um alles, was nach einem Todesfall anfällt und zu erledigen ist. Das sind wir unseren Erblassern als kleine Dankbarkeit schuldig. |
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